Praktischer Ratgeber für Bauvorhaben im Bauland


Was ist bewilligungspflichtig?
Was ist anzeigepflichtig?
Was ist bewilligungs- und anzeigefrei?


Abbruch bewilligungspflichtig bei Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, sonst anzeigepflichtig.
Abstellplatz anzeigepflichtig
Abstellplatzüberdachung bewilligungspflichtig
Anschüttung siehe Geländehöhenveränderung
Antennen anzeigepflichtig
Aufstellen von Maschinen und Geräte bewilligungspflichtig in Bauwerken,
die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn deren Standsicherheit beeinträchtigt
oder Rechte von Nachbarn verletzt werden könnten
Badeinbau anzeigepflichtig
Bauwerkerrichtung grundsätzlich bewilligungspflichtig
Bauwerkzubau grundsätzlich bewilligungspflichtig
Bauwerkänderung grundsätzlich bewilligungspflichtig
Bauwerkzweckveränderung anzeigepflichtig, wenn durch Änderungen des Verwendungszweckes Festlegungen im Flächenwidmungsplan, der Stellplatzbedarf oder hygienische Verhältnisse betroffen werden können, sonst bewilligungs- und
anzeigefrei.
Bauwerkinstandsetzung bewilligungs- und anzeigefrei, wenn die Konstruktions-
und Materialart beibehalten sowie Form und Farben von außen sichtbaren Flächen
nicht verändert werden, sonst bewilligungspflichtig.
Brunnen Schlagbrunnen bewilligungs- und anzeigefrei, sonst bewilligungspflichtig.
Brennstofflagerung bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten bis 200 Liter bewilligungs- und anzeigefrei, bis 1.000 Liter anzeigepflichtig, über 1.000 Liter bewilligungspflichtig, sonst bewilligungs- und anzeigefrei.
Carport bewilligungspflichtig
Dachflächenfenstereinbau anzeigepflichtig
Dachinstandsetzung bewilligungs- und anzeigefrei, wenn die Konstruktions- und Materialart beibehalten sowie Form und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht verändert werden, sonst bewilligungspflichtig.
Dachformveränderung bewilligungspflichtig
Einfriedung gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen anzeigepflichtig, gegenüber
Nachbargrundstücke bewilligungspflichtig, wenn dadurch Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Rechte der Anrainer verletzt werden könnten, sonst bewilligungs- und anzeigefrei.
Fassadengestaltung bewilligungs- und anzeigefrei, wenn die Konstruktions- und Materialart beibehalten sowie Form und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht verändert werden, sonst bewilligungspflichtig. In Schutzzonen und im Altortgebiet jedenfalls anzeige- bzw. bewilligungspflichtig.
Fenstertausch bewilligungs- und anzeigefrei, wenn die Konstruktions- und Materialart beibehalten sowie Form und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht verändert werden, sonst bewilligungspflichtig. In Schutzzonen und im Altortgebiet jedenfalls anzeige- bzw. bewilligungspflichtig.

Flugdach

grundsätzlich bewilligungspflichtig
Garage bewilligungspflichtig
Gebäudeneubau bewilligungspflichtig
Gebäudeinnenausbau bewilligungspflichtig, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt werden könnten, sonst anzeigepflichtig.
Gebäudezubau bewilligungspflichtig
Gebäude-Änderungen im Inneren bewilligungs- und anzeigefrei, wenn nicht die Standsicherheit oder der Brandschutz beeinträchtigt werden.
Geländehöhenveränderung bewilligungspflichtig, wenn dadurch die
Standsicherheit eines Nachbarbauwerkes, die Bebaubarkeit eines Nachbargrundstückes oder die Belichtung der Hauptfenster eines Nachbargebäudes beeinträchtigt oder der Abfluss von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflusst werden könnten, sonst bewilligungs- und anzeigefrei.
Gerätehütte anzeigepflichtig bei der Grundrissfläche bis zu 6 m² und einer Gebäudehöhe bis zum 2 m, darüber bewilligungspflichtig.
Gewächshaus anzeigepflichtig bei der Grundrissfläche bis zu 6 m² und einer Gebäudehöhe bis zum 2 m, darüber bewilligungspflichtig.
Heizung anzeigepflichtig bei Aufstellen von Wärmeerzeugern von Zentralheizungsanlagen, bewilligungs- und anzeigefrei ist das Aufstellen von Einzelöfen, Herden oder Wärmepumpen, bewilligungspflichtig wenn durch ein Vorhaben "Heizung" Änderungen, die die Standsicherheit oder den Brandschutz von Bauwerken betreffen, vorgenommen werden.
Jauchegrube anzeigepflichtig bis zu einem Rauminhalt von 60 m³, darüber bewilligungspflichtig.
Kanal-Hauskanal (Schmutzwasser) anzeigepflichtig
Keller bewilligungspflichtig
Lagerplatz grundsätzlich anzeigepflichtig
Loggiaverbau bewilligungspflichtig, wenn die Standsicherheit beeinträchtigt werden kann, sonst anzeigepflichtig.
Mauerwerksöffnung (Außenwände) bewilligungspflichtig
Nebengebäude siehe alle Bestimmungen "Gebäude"
Niederschlagswasser (Ableitung oder Versickerung) bewilligungspflichtig, wenn hiefür bauliche Anlagen notwendigen sind, sonst anzeigepflichtig
Pergola bewilligungspflichtig wenn überdacht, sonst anzeigepflichtig
Satellitenantenne anzeigepflichtig
Schwimmbecken bewilligungspflichtig als bauliche Anlage tiefer als 50 cm unter Niveau oder bei einem Fassungsvermögen über 50 m³, sonst bewilligungs- und anzeigefrei.
Senkgrube anzeigepflichtig bis zu einem Rauminhalt von 60 m³, darüber bewilligungspflichtig.
Solaranlage anzeigepflichtig
Terrasse innerhalb der Baufluchtlinien bewilligungs- und anzeigefrei, sonst anzeigepflichtig
WC-Einbau anzeigepflichtig
Werbeanlage bewilligungspflichtig
Windfang anzeige- bzw. bewilligungspflichtig
Windgenerator bewilligungspflichtig
Wintergarten anzeige- bzw. bewilligungspflichtig